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Windenergie-Erlass 2018 von der Landesregierung beschlossen
Jetzt gilt die neue EnergieEinsparVerordnung - EnEV 2014/2016
Grundsätzliche Hinweise und Erläuterungen finden Sie z. B. bei Wikipedia.
Das GIS der Stadt Aachen
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Erneuerbare-Energien-WärmeGesetz (EEWärmeG) ab 01.01.2009 in Kraft
Der Bauherr kann wählen, welche Erneuerbaren Energien genutzt werden sollen. Bezieht er die Wärme aus einem Nah- oder Fernwärmenetz (mit Kraft-Wärme-Kopplung), hat er ebenfalls die Anforderungen des Gesetztes erfüllt.
Auch Ersatzmaßnahmen sind möglich: Der Energiebedarf des NEUbaus kann durch bauliche Maßnahmen so verringert werden, dass er um 15% unter den gesetzlichen Anforderungen (derzeit EnEV 2007) liegt.
Auch gibt es diesbezüglich interessante Fördermöglichkeiten - zum Beispiel im sogenannten Marktanreizprogramm des Bundes. Die Mittel in diesem Programm der Bundesregierung werden derzeit erheblich aufgestockt.
Vorab einige wichtige Hinweise:
Für Ein- oder Zweifamilienhäuser, die selbst genutzt sind - die also derzeit nicht verkauft oder vermietet werden - kann der Energieausweis auf freiwilliger Basis ausgestellt werden - ist also nicht zwingend erforderlich.
Auch für unter Denkmalschutz stehende Gebäude muss kein Energiepass ausgestellt werden.
Wohngebäude mit weniger als 5 Wohnungen, für die ein Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt worden ist, benötigen einen Bedarfsausweis - Ausnahme: Das Wärmeschutzniveau der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 wurde später durch Modernisierung des Gebäudes oder bereits beim Bau erreicht.